Bekanntmachung nach § 50 Abs. 1 und 5 Bundesmeldegesetz
Bekanntmachung nach § 50 Abs. 1 und 5 Bundesmeldegesetz über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen
Nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit den Europa- und Kommunalwahlen 2024 am 09. Juni 2024 sechs Monate vor der Wahl Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist (sog. Gruppenauskünfte). Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die davon betroffenen Personen haben jedoch nach § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird (Telefon: 06205/3943-32 oder -33; E-Mail: buergerbuero(@)altlussheim.de). Der Widerspruch muss bis zum 14.12.2023 eingegangen sein, damit er noch wirksam in das Melderegister eingetragen werden kann.
Gez. Uwe Grempels, Bürgermeister
Hinweis: Diese Bekanntmachung wurde im Original am 30. November 2023 im Amtsblatt der Gemeinde Altlußheim, den Lußheimer Nachrichten (Ausgabe Nr. 48/2023), öffentlich bekannt gemacht.