Gutachterausschuss/Bodenrichtwerte: Gemeinde Altlußheim

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Gemeinsamer Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen

Aufgrund einer Novellierung der Gutachterausschussverordnung und der anstehenden Grundsteuerreform war es notwendig, dass sich die Gutachterausschüsse der Gemeinden sowie die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse auf interkommunaler Ebene zusammenschließen. Der Gutachterausschuss der Gemeinde Altlußheim löste sich infolge des Gemeinderatsbeschluss vom 18.02.2020 zum 01.03.2020 auf und übertrug seine Geschäfte dem "Gemeinsamen Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen". Als Vertreter der Gemeinde Altlußheim wurden Herr Gemeinderat Friedbert Blaschke und Herr Dipl.-Ing. (FH) Daniel Schuß, vom Bauamt Altlußheim, vom Gemeinsamen Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen als Gutachter bestellt.

Wie stellt man ortsübliche Marktmiete fest? - Mietspiegel

Es ist immer wieder ein strittiges Thema: Welche Miete ist für eine Wohnung angemessen bzw. ortsüblich? Für die Neuvermietung und für die Mieterhöhung ist die Feststellung der sogenannten ortsüblichen Vergleichsmiete ohne Mietspiegel sehr aufwändig. Zieht man einen Sachverständigen hinzu, ist die Klärung zusätzlich mit hohen Kosten verbunden. Auch für Unterhaltsberechnungen im Scheidungsfall kann es erforderlich sein, einen angemessenen Mietwert festzustellen. Ferner ist der Gutachterausschuss auf eine aktuelle Sammlung von Marktmieten angewiesen, um seinen gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten nachzukommen. Sowohl für Verkehrswertermittlungen als auch für die Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen benötigt der Gutachterausschuss ortsübliche Mieten.

Ein Blick in Vermietungsangebote zeigt mit den Anzeigen zur Neuvermietung nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Markt. Auch drei „Vergleichswohnungen“, die der Vermieter zur Mieterhöhung benennt, könnten den Markt sehr subjektiv darstellen.

Städte ab 50.000 Einwohnern sind verpflichtet einen Mietspiegel aufzustellen. Kleinere Städte und Gemeinden haben meist nicht die Kapazität einen Mitarbeiter für dieses Thema auszubilden und bereitzustellen. Für die Erstellung eines aussagekräftigen Mietspiegels wird eine große Anzahl bestehender Mietverträge erfasst und ausgewertet. Deshalb bietet er einen transparenten Überblick über das Marktniveau der Mieten. Ferner gibt er Kriterien an, wie sich eine angemessene, ortsübliche Miete für Wohnungen ermitteln lässt.

Der 2020 neu gegründete Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen ist für die 10 Gemeinden Altlußheim, Brühl, Eppelheim, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen und Schwetzingen zuständig. Die bisher vorhandene Sammlung der Marktmieten ist noch sehr klein und für die Arbeit unzureichend. Insofern bittet der Gutachterausschuss Mieter und Vermieter von Wohnungen einen anonymisierten Fragebogen über ihren Mietvertrag auszufüllen. Die Bearbeitung erfordert ca. 5 bis 10 Minuten Zeitaufwand. Der Fragebogen steht ab sofort auf der Webseite des Gutachterausschusses online zur Verfügung. Über Zusendungen freut sich der Gutachterausschuss sowohl per Mail oder per Post an: Stadtverwaltung Schwetzingen, Gutachterausschuss, Hebelstraße 1, 68723 Schwetzingen. Sie können den Fragebogen auch im Rathaus Ihrer Gemeinde in den Briefkasten einwerfen.

Die Fragebögen sind anonymisiert gestaltet und werden in einer Datenbank beim Gutachterausschuss erfasst. Die Datensätze werden auch vom Gutachterausschuss nicht einzeln, sondern nur als Auswertung verwendet. Es wird keine Auskunft aus dieser Datensammlung erteilt, sie steht nur dem Gutachterausschuss zur Verfügung. Der Fragebogen ist so aufgebaut, dass der erste Abschnitt die Daten des Mietvertrags mit Angaben zu Wohnung und Gebäude erfasst. Der zweite Abschnitt ist unabhängig vom jeweiligen Mietverhältnis auszufüllen und wird herangezogen, um Kriterien zur Anpassung der Grundmiete auf die jeweilige Wohnung herauszuarbeiten.

Die Erstellung eines Mietspiegels gehört nicht zu den Tätigkeitsfeldern des Gutachterausschusses. Der Gutachterausschuss hat jedoch rechtlich und fachlich die Möglichkeit als Auswertung seiner Datenbank einen einfachen Mietspiegel für die 10 Gemeinden seines Zuständigkeitsbereichs zu erstellen, wenn eine ausreichende Anzahl an Datensätzen vorliegt. Damit die Auswertung der Daten wissenschaftlich fundiert ist und der Mietspiegel ein hohes Maß an Markttransparenz bietet, sind rund 1.000 Fragebögen mit einer guten Verteilung auf die 10 Gemeinden erforderlich. Wenn dies erreicht wird, ist mit einem Mietspiegel im Herbst 2023 zu rechnen, der allen Marktteilnehmern einen Vorteil bietet. Im Vorfeld gilt ein herzliches Dankeschön allen Mietern und Vermietern, die einen Fragebogen ausfüllen und einsenden.

Den Mietfragebogen können Sie rechts unter Downloads herunterladen.

Bodenrichtwerte des Gemeinsamen Gutachterausschusses Bezirk Schwetzingen für die Gemeinde Altlußheim

Amtliche Bekanntmachung Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022

Amtliche Bekanntmachung

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022

Die Bodenrichtwerte wurden gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zum Stichtag 01.01.2022 vom Gemeinsamen Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen für die Große Kreisstadt Schwetzingen, die Gemeinden Brühl, Ketsch, Oftersheim, Plankstadt, die Stadt Eppelheim, die Große Kreisstadt Hockenheim, die Gemeinden Altlußheim, Neulußheim und Reilingen ermittelt. Diese wurden am 23.06.2022 beschlossen und gelten hiermit als veröffentlicht.

Die Bodenrichtwerte zum 01.01.2022 sind für die Finanzämter maßgeblich für die Ermittlung der Grundsteuer ab 2025. Die grundsteuerpflichtigen Personen sind verpflichtet, den für sie zuständigen Finanzämtern in der Zeit vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 den für ihr Grundstück geltenden Bodenrichtwert mitzuteilen.

Des Weiteren wurden drei Modelle zur Anpassung des Bodenrichtwerts in besonderen Fällen zum Stichtag 01.01.2022 vom Gemeinsamen Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen für die oben genannten Städte und Gemeinden ermittelt. Die Modelle beziehen sich auf die Anpassung von Bodenrichtwerten für folgende drei Sachverhalte der Bewertung:

  • übertiefe Grundstücke mit Wohnnutzung im Innenbereich
  • abweichende Nutzung in Landwirtschaftsflächen sowie Sportflächen und Klein- / Freizeitgartenflächen
  • Gemeinbedarfsflächen im Innenbereich

Diese wurden ebenfalls am 23.06.2022 beschlossen und gelten hiermit als veröffentlicht.

Die Ermittlungen wurden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches, der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) und der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung) für Baden-Württemberg vorgenommen.

Die aktuellen Bodenrichtwerte für die oben genannten Städte und Gemeinden werden in Kürze kostenfrei über das Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS BW) dargestellt und sind online gemäß den Nutzungsbedingungen einsehbar. Bei Rückfragen zu den Bodenrichtwerten können Sie sich telefonisch an den Gemeinsamen Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen wenden. Alternativ kann eine E-Mail an gutachterausschuss@schwetzingen.de mit Angabe einer Telefonnummer für einen Rückruf gesendet werden. Die drei Modelle zur Anpassung des Bodenrichtwerts in besonderen Fällen sind in den örtlichen Fachinformationen auf BORIS BW zu finden.

Schriftliche Bodenrichtwertauskünfte (gebührenpflichtig) können per Mail  oder schriftlich unter der Anschrift: Stadtverwaltung Schwetzingen, Gemeinsamer Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen, Hebelstr. 1, 68723 Schwetzingen beantragt werden.

Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).

Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Altlasten, soweit vorhanden, sind in den Bodenrichtwerten nicht berücksichtigt.

Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswerts des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen. Verkehrswerte können im Einzelfall nur durch Gutachten ermittelt werden.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts begründen keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.

Gemeinsamer Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen