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Pressemeldung des RNK: Geflügelpest

Artikel vom 25.04.2023

Pressemeldung Rhein-Neckar-Kreis: Stallpflicht für Geflügel endet zum 24. April 2023

Geflügelhalterinnen und -halter können aufatmen: Die im Rhein-Neckar-Kreis aufgrund der Geflügelpest ("Vogelgrippe“) angeordnete Aufstallungspflicht endet mit Ablauf des 24. April.

Zuletzt war die Stallpflicht von Hühnern, Enten, Gänsen und anderen betroffenen Geflügelarten im Landkreis noch einmal verlängert worden, nachdem bei einer tot aufgefundenen Möwe in Neckargemünd das hoch-pathogene aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1 amtlich bestätigt wurde. Seither wurden keine weiteren Fälle festgestellt, teilt das Veterinäramt und Verbraucherschutz des Rhein-Neckar-Kreises mit.

Pressemitteilung des Rhein-Neckar-Kreises (PDF-Datei)

Weitere Informationen:
Informationsseite des MLR zur Geflügelpest (Vogelgrippe)

Im Rhein-Neckar-Kreis: Stallpflicht für Geflügel wird bis zum 24. April verlängert

Wie das Veterinäramt und Verbraucherschutz des Rhein-Neckar-Kreises mitteilt, wird die aufgrund der Geflügelpest („Vogelgrippe“) angeordnete Aufstallungspflicht bis zum 24. April 2023 verlängert.
Bereits seit Mitte Februar war die Infektionskrankheit bei Wildvögeln an mehreren Orten im Rhein-Neckar-Kreis nachgewiesen worden. Aktuell wurde nun bei einer in Neckargemünd tot aufgefundenen Möwe die Geflügelpest festgestellt. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat bei dem Tier am 31. März 2023 das hoch-pathogene aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1 amtlich bestätigt.
Die Anordnung der Aufstallungspflicht, die seit dem 8. März im gesamten Landkreisgebiet gilt, wird deshalb zum Schutz der Geflügelbestände vorerst bis zum 24. April 2023 verlängert. Ursprünglich sollte die Frist der Allgemeinverfügung, die hier abrufbar ist, am 11. April auslaufen.
Im gesamten Kreisgebiet müssen die betroffenen Geflügelarten (dazu zählen Hühner, Truthühner, Perhühner, Rebhühner, Fasane, Enten, Gänse, Strauße, Emus und Nandus) deshalb weiterhin in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, dichten Abdeckung und mit einer gegen Wildvögel gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden.
Außerdem sind Geflügelausstellungen und ähnliche Veranstaltungen im Rhein-Neckar-Kreis untersagt. Um alle Geflügelhaltungen vor Infektionen zu schützen werden alle Geflügelhalter dringend aufgefordert, die gesetzlich vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.
Informationen zur Geflügelpest (Vogelgrippe) und zur aktuellen Lage in Baden-Württemberg sind auf der Internetseite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu finden.

Wegen der Geflügelpest: Aufstallungspflicht in Teilen des Kreises

Wegen der Geflügelpest gilt ab morgen, 4. März, in ausgewiesenen Risikogebieten im Rhein-Neckar-Kreis eine Aufstallungspflicht. Darauf weist das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hin.

Nachdem am 16. Februar 2023 ein Fall von Geflügelpest (HPAI) bei einem Wanderfalken im Rhein-Neckar-Kreis amtlich bestätigt worden war, wurden am 24. und am 27. Februar weitere tote Wildvögel geborgen und an das Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe zur Untersuchung verbracht. Unter anderem bei einer Möwe aus Dossenheim wurde am 1. März das Geflügelpest-Virus nachgewiesen. Obwohl das Geflügelpestvirus noch durch das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut offiziell bestätigt werden muss, sind weitere schärfere tiergesundheitliche Maßnahmen in Anbetracht der Häufung der festgestellten Fälle zwingend erforderlich.

Aufgrund des Nachweises der Geflügelpest bei Wildvögeln an mehreren Orten im Rhein-Neckar-Kreis sowie in den benachbarten Kreisen und Städten hat das Veterinäramt und Verbraucherschutz eine Allgemeinverfügung erlassen, die am Samstag, 4. März, in Kraft tritt.

In diesen Kommunen gilt die Aufstallungspflicht

Die Allgemeinverfügung soll die weitere Ausbreitung der Geflügelpest verhindern und beinhaltet eine Aufstallungspflicht in den Gemeinden Brühl, Ilvesheim, Edingen-Neckarhausen, Dossenheim, Plankstadt, Ketsch, Altlußheim und Neulußheim sowie den Städten, Schwetzingen, Ladenburg, Eppelheim und Hockenheim für Geflügel (dazu zählen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Enten, Gänse, Strauße, Emus und Nandus).

In diesen Gemeinden und Städten müssen die betroffenen Geflügelarten in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, dichten Abdeckung und mit einer gegen Wildvögel gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden. Zum Beispiel ist ein Netz oder Gitter mit einer Maschenweite von maximal 25 Millimeter als Schutzvorrichtung ausreichend. Außerdem sind Geflügelausstellungen und ähnliche Veranstaltungen im gesamten Rhein-Neckar-Kreis untersagt. Um alle Geflügelhaltungen vor Infektionen zu schützen werden alle Geflügelhalter dringend aufgefordert, die gesetzlich vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.

Die Allgemeinverfügung ist zunächst befristet bis zum Ablauf des 31. März 2023, solange keine öffentliche Bekanntmachung einer Fristverlängerung erfolgt. Um ein Übergreifen des Vogelgrippen-Virus auf einen Nutztiergeflügelbestand zu vermeiden werden die erforderlichen Tiergesundheitsmaßnahmen vom Veterinäramt und Verbraucherschutz des Rhein-Neckar-Kreises risikoorientiert laufend angepasst. So ist auch eine Aufstallungspflicht für den gesamten Rhein-Neckar-Kreis nicht auszuschließen. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bittet erneut alle Bürgerinnen und Bürger, verendet aufgefundene Vögel dem Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, der jeweiligen Gemeinde oder der Polizei unter Angabe des Fundorts zu melden. Die toten Vögel sollen nicht berührt oder bewegt werden.

Weitere Informationen:

Wortlaut der Allgemeinverfügung (PDF-Datei)
Informationsseite des MLR zur Geflügelpest ("Vogelgrippe")

Geflügelpest bei Wanderfalken nachgewiesen

Ein Fall von Geflügelpest (HPAI) – auch Vogelgrippe genannt – wurde im Rhein-Neckar-Kreis amtlich bestätigt: Das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut hat am 16. Februar 2023 bei einem Wanderfalken aus dem Gemeindegebiet Brühl das Geflügelpest-Virus vom Typ H5N1 nachgewiesen.

Biosicherheitsmaßnamen strikt einhalten

Zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung und insbesondere zum Schutz von Haus- und Nutzgeflügel werden alle Geflügelhalter darauf hingewiesen, sich strikt an die bereits im Januar 2023 angeordnete Allgemeinverfügung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln sowie die gesetzlichen Vorschriften nach der Geflügelpest-Verordnung zu halten. Dazu gehört vor allem, einen möglichen Eintrag des Virus durch Kontakt zu Wildvögeln zu vermeiden.

Vorsorglich Aufstallung vorbereiten

Das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bittet zudem vorsorglich alle Geflügelhalter, sich auf eine tierschutzgerechte Unterbringung ihrer Tiere im Rahmen einer Aufstallungspflicht vorzubereiten, da diese bei weiteren Funden infizierter Vögel zum Schutz des Haus- und Nutzgeflügels unumgänglich ist.

Ansteckung von Menschen extrem selten

Grundsätzlich gilt H5N1 als potenziell gefährlich für Menschen, jedoch sind Ansteckungen extrem selten. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bittet alle Bürgerinnen und Bürger, verendet aufgefundene Vögel dem Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, der jeweiligen Gemeinde oder der Polizei unter Angabe des Fundorts zu melden. Die toten Vögel sollen nicht berührt oder bewegt werden.

Das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bittet alle Geflügelhalter, ihre Tierhaltungen – auch Kleinstbestände – beim Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis anzumelden. Wer (Hobby-)Geflügelhalter oder -halterin ist, seine Tierhaltung jedoch bislang noch nicht angezeigt hat, muss das umgehend unter Tel. Telefonnummer: 06221 522-4265 oder per E-Mail (Name, Adresse und Anzahl der gehaltenen Tiere) nachholen.

Weitere Informationen:
Allgemeinverfügung zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken (MLR BW) (PDF-Datei)
Informationsseite de MLR zur Geflügelpest ("Vogelgrippe")

Geflügelpest: Biosicherheitsmaßnahmen auch für kleinere Geflügelhaltungen

In Baden-Württemberg gibt es seit Anfang des Jahres elf Nachweise der Geflügelpest bei Wildvögeln. Deutschlandweit kam es seit September 2021 insgesamt zu mehr als 1.900 Geflügelpestausbrüchen. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat in seiner Risikobewertung das Eintragsrisiko ausgehend von Wildvögeln in die Geflügelhaltungen bundesweit als ‚hoch‘ eingestuft und empfiehlt Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten.

Oberste Priorität sollte jetzt der Schutz des Geflügels vor Ansteckung haben, um eine weitere Verbreitung der Geflügelpest zu verhindern. Deshalb hat das Land Baden-Württemberg nun die bereits geltenden Biosicherheitsmaßnahmen für Haltungen mit mehr als 1.000 Tieren auch für kleinere Haltungen landesweit angeordnet.

Krankheitsanzeichen melden

Seit 21. Januar 2023 muss daher jeder Halter von Hühnern, Puten, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen in Baden-Württemberg einen Katalog von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Virus in seine Haltung einhalten. Neben der Sicherung der Stalleingänge gegen unbefugtes Betreten, das Tragen von Schutzkleidung durch betriebsfremde Personen sowie der Einhaltung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen ist es unbedingt erforderlich, dass die Tierhalter unverzüglich das zuständige Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis informieren, wenn sie Krankheitserscheinungen oder unklare Todesfälle in ihrer Tierhaltung im Zuständigkeitsbereich des Rhein-Neckar-Kreises feststellen. Die gegebenenfalls anschließenden labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen sind für in Baden-Württemberg gelegene Betriebe kostenfrei und sind ausschließlich in den Landesuntersuchungseinrichtungen durchzuführen. Die Vorgabe der Einhaltung dieser Biosicherheitsmaßnahmen gilt vorerst zeitlich unbegrenzt.

Virus tritt bei Wildvögeln auf

Wildvögel, insbesondere Wasservögel, stellen das natürliche Reservoir für Geflügelpest-Erreger dar. Da das Virus aktuell deutschlandweit weitflächig in der Wildvogelpopulation auftritt, ist es zur Vermeidung von Ansteckung besonders wichtig, jeden direkten oder indirekten Kontakt von gehaltenem Geflügel mit Wildvögeln soweit wie möglich auszuschließen. Die Anordnung, der gesetzlich bereits für Haltungen ab 1.000 Tieren geltenden Biosicherheitsmaßnahmen, auch für kleinere Haltungen, stellen eine wichtige Maßnahme dar, ein landeseinheitliches und flächendeckendes Schutzniveau im Land zu erreichen.

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz weist zudem darauf hin, dass auch kleine Geflügelhaltungen zu privaten Zwecken beim zuständigen Veterinäramt angezeigt bzw. registriert werden müssen.

Hintergrund:

Im vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Zusammenarbeit mit dem Friedrich-Löffler-Institut (FLI) erstellten „Radar Bulletin“ mit Informationen zur internationalen Lage und Ausbreitung der bedeutendsten Tierseuchen wird dringend empfohlen, Biosicherheitsmaßnahmen in den Geflügelhaltungen auf hohem Niveau zu halten und, wenn nötig, weiter zu verbessern. Auffälliges Verhalten und Totfunde bei Wildvögeln sollten umgehend den Veterinärbehörden zur Bergung und ggf. Untersuchung gemeldet werden.

Die Geflügelpestverordnung sieht bereits Biosicherheitsmaßnahmen für Haltungen ab 1000 Tieren Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken vom 16. Januar 2023 ab 21.01.2023 auch für Haltungen bis zu 1000 Tieren.

Biosicherheitsmaßnahmen:

Die Allgemeinverfügung sieht folgende Biosicherheitsmaßnahmen vor:

  • Sicherung der Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten der Vögel gegen unbefugten Zutritt.
  • Ställe oder die sonstigen Standorte der Vögel dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden.
  • Unverzügliche Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung nach Gebrauch, unschädliche Beseitigung von Einwegschutzkleidung.
  • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung der Vögel müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz und frei gewordenen Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
  • Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung muss durchgeführt und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden.
  • Vorhaltung einer betriebsbereiten Einrichtung zum Waschen der Hände sowie einer Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe.Zur Früherkennung eines möglichen Seucheneintrags hat die Tierhalterin oder der Tierhalter das Veterinäramt über die gemäß § 4 Geflügelpest-Verordnung veranlassten Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
  • Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen auf Geflügelpest/Newcastle Krankheit sind ausschließlich in den Landesuntersuchungseinrichtungen Baden-Württembergs durchzuführen und erfolgen ohne Rechnungstellung.

Weitere Informationen:

Allgemeinverfügung zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken (MLR BW)(pdf-Datei (PDF-Datei)).

Informationsseite des MLR zur Geflügelpest ("Vogelgrippe") 

Fragen beantwortet das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis unter Tel. Telefonnummer: 06221 522-4265 oder E-Mail.