Wichtiger Hinweis: Wenn Sie diesen Text lesen können, unterstützt Ihr Browser CSS nicht. Sie können die Inhalte dieser Internet-Seite sehen, jedoch nicht in der vorgesehenen Gestaltung. Bitte verwenden Sie dazu einen CSS-fähigen Browser – schauen Sie doch mal bei Mozilla.com vorbei!
Zum Inhalt | Zur Hauptnavigation | Weitere InhalteMeldung vom 16.09.2021:
Die Landesregierung hat gestern (15.09.2021) nunmehr die neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 notverkündet (11. CoronaVO). Mit der Neufassung der Corona-Verordnung soll sichergestellt werden, dass es nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems durch COVID-19-Erkrankungen kommt. Aus diesem Grund orientieren sich die Regelungen der neuen Corona-Verordnung an der sog. Sieben-Tages-Hospitalisierungs-Inzidenz bzw. an der Auslastung der Intensivbetten (AIB).
Hierbei gelten gemäß § 1 Abs. 2 CoronaVO folgende Stufen:
Die erforderlichen – stufenabhängigen – Maßnahmen knüpfen im „Besonderen Teil“ der CoronaVO erneut an die bekannten Lebensbereiche an.
Im Rahmen der Basisstufe bleiben die bisherigen Regelungen mit 3G in den überwiegenden Lebensbereichen bestehen, in der Warnstufe gibt es dann eine PCR-Testpflicht in vielen Bereichen, während in der Alarmstufe für nicht-immunisierte Personen in einigen Bereichen ein Zutritts- und Teilnahmeverbot gilt (2G). Die Verordnung sieht hierbei entsprechende Ausnahmen von der PCR-Testpflicht in der Warnstufe bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot in der Alarmstufe für spezielle Personengruppen vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der beigefügten Übersicht „Regelungen auf einen Blick“.
Hinsichtlich des Eintritts der jeweiligen Stufen regelt § 1 Abs. 3 CoronaVO wie folgt: Der Eintritt der jeweiligen Stufen wird landesweit durch das Landesgesundheitsamt unter https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19/ bekannt gegeben. Für ein Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass die für eine Stufe maßgebliche Zahl der Hospitalisierungs-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen oder der Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinander folgenden Werktagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wurde. Samstage, Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der maßgeblichen Werktage nicht. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung.
Derzeit liegt die 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz bei 2,25 (Stand 14.09.2021, 16:00 Uhr); landesweit sind insgesamt 206 Intensivbetten belegt. Dies hat zur Folge, dass ab dem morgigen Donnerstag zunächst die Regelungen der Basisstufe gelten.
Unten beigefügt sind eine entsprechende grafische Übersicht der aktuellen Regelungen, die sich an den neu festgelegten Stufen orientieren sowie die konsolidierte Fassung der CoronaVO.
Die neuen Regelungen gelten bereits ab dem heutigen Donnerstag, 16.09.2021.