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Afrikanische Schweinepest: Was müssen Bürgerinnen und Bürger ab sofort beachten?

Artikel vom 10.09.2024

Anpassung der Allgemeinverfügungen für den Rhein-Neckar-Kreis

Medieninformation des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 06. September 2024

Der Rhein-Neckar-Kreis hat als örtlich zuständige untere Veterinärbehörde seine Allgemeinverfügungen bezüglich der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) aktualisiert. Diese sind ab heute Abend (06. September 2024) auf der Homepage des Kreises unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung abrufbar und treten am 07. September 2024 in Kraft. Sie beinhalten insbesondere die Anpassung an die speziellere EU-Verordnung.

Hintergrund

Bei der ASP handelt es sich um ein dynamischen Seuchengeschehen, welches eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der betroffenen Gebiete und der zu treffenden Maßnahmen erfordert. Angesichts des positiven Fundes innerhalb des Rhein-Neckar-Kreises wurden die betroffenen Gebiete nun von der EU-Kommission in deren spezieller Verordnung zu Bekämpfung der ASP aufgenommen (vgl. DVO EU 2023/594 i.V.m. DVO (EU) 2024/2167). Mit der Aufnahme in diese Liste ändern sich die Rechtsgrundlagen und es wird eine Umbenennung der bisherigen Zonen – infizierte Zone und Pufferzone- in Sperrzone I und Sperrzone II notwendig. Somit war der Kreis nun verpflichtet, die bisherigen Allgemeinverfügungen an die speziellere EU-Verordnung anzupassen.

Weitere Infos hierzu gibt es unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/tierschutz-tiergesundheit/tiergesundheit/tierkrankheiten-tierseuchen-zoonosen/afrikanische-schweinepest/aktuelles

Darüber hinaus hat der Kreis die bereits geltenden Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung ergänzt – unter anderem um Regelungen für die Angelfischerei und Erwerbsfischerei, für Camping und den Betrieb von Maislabyrinthen.

„All diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Störung von Schwarzwild bestmöglich zu vermeiden und so der dynamischen Entwicklung des Seuchengeschehens Einhalt zu gebieten“, sagt die für die ASP im Rhein-Neckar-Kreis zuständige Gesundheits- und Ordnungsdezernentin Doreen Kuss. Dazu gehöre auch die Vermeidung von Lärmemissionen in der betroffenen Region sowie der weitere Bau von Schutzzäunen.

Zaunbau

Auch der Zaunbau schreitet voran. Zwischenzeitlich gibt es mobile Schutzzäune entlang der Bundesstraße (B) 45 / B 37 bis zum Beginn des östlichen Stadtgebiets Heidelberg, die vom Landesbetrieb Forst BW erstellt worden sind. Der 90 Zentimeter hohe Elektrozaun, der durch einen Stromkasten mit Niedrigvolt-Batterie versorgt wird, bietet Durchgangstore für Menschen, die nach der Nutzung wieder zu verschließen sind. „Leider ist es zwischenzeitlich schon zu Diebstählen der Stromkästen gekommen“, so Doreen Kuss und sagt weiter: „Diese Diebstähle sabotieren unsere Bemühungen, die Ausbreitung der ASP einzudämmen, und sind strafbar. Wir werden diese zur Anzeige bringen.“

Wer sich umfassend über die ASP informieren möchte, findet FAQ und Infos unter www.rhein-neckar-kreis.de/asp.

Die Afrikanische Schweinpest (ASP) rückt immer näher

Tagesaktuelle Informationen zur ASP und die betroffenen Gebiete erhalten Sie auf der Homepage des Landratsamt Rhein Neckar Kreis!

Die Afrikanische Schweinpest (ASP) rückt immer näher – Teile des Rhein-Neckar-Kreises sind von entsprechenden Einschränkungen sogar unmittelbar betroffen. Diese Tierseuche ist eine anzeigepflichtige und tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt. Menschen und andere Tiere können sich nicht mit dem Virus infizieren. Auch der Verzehr von Fleisch infizierter Tiere ist für Menschen jeden Alters ungefährlich. „Daher darf Schweinefleisch und Wildbret vom Wildschwein nach wie vor bedenkenlos auf den Esstisch“, so Doreen Kuss, Gesundheits- und Ordnungsdezernentin des Rhein-Neckar-Kreises. Unabhängig von der ASP sollte beim Zubereiten beachtet werden, dass die Kühlkette eingehalten, das rohe Fleisch getrennt von anderen Lebensmitteln gelagert und bei der Zubereitung auf über 70 Grad Celsius erhitzt wird.

Aufgrund des Fundes eines infizierten Wildschweins im Kreis Bergstraße ist zwischenzeitlich im Rhein-Neckar-Kreis und in Mannheim eine Pufferzone – sogenannte Sperrzone I -  sowie eine infizierte Zone, auch als Sperrzone II bekannt, errichtet worden.

Was bedeutet dies für die Bürgerinnen und Bürger

Infizierte Zone: In der infizierten Zone gelten im wesentlichen Beschränkungen für die Jägerschaft sowie schweinehaltende und andere landwirtschaftliche Betriebe.

In dieser Zone müssen aber auch Bürgerinnen und Bürger auf einiges achten:

In diesem Gebiet (PDF-Datei) sind Hunde außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile unbedingt an der Leine zu führen“, appelliert Doreen Kuss an die Hundehalterinnen und Hundehalter. Dies dient dazu, das Wild nicht aufzuschrecken – damit soll also die Gefahr der Weiterverbreitung des Virus eingedämmt werden. Bürgerinnen und Bürger dürfen in dieser Zone auch nur befestigte Waldwege oder gekennzeichnete Rad-, Reit- und Wanderwege nutzen – der Spaziergang über den sogenannten Trampelpfad quer durch den Wald ist also nicht mehr möglich. Ebenso nicht mehr möglich ist in diesen Bereichen das Geocaching oder auch andere Schnitzeljagden. Auch Mountainbike-Fahrende müssen mit Einschränkungen rechnen. 

Pufferzone: In dieser Zone sollen lokal begrenzt intensivere Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. Bürgerinnen und Bürger sind in dieser Zone von den Maßnahmen indes kaum betroffen. Die Maßnahmen richten sich hier im Wesentlichen an die Jagdausübungsberechtigten sowie landwirtschaftliche Betriebe.

Urlauber und LKW-Fahrer sind ebenso zur Vorsicht aufgerufen

Mit Beginn der Urlaubssaison ist es wichtig, sich das Risiko des Einschleppens der ASP durch Lebensmittel- und Speisereste in unsere heimischen Schweinehaltungen und Wildschweinpopulation bewusst zu machen. Urlauberinnen und Urlauber können einen Beitrag leisten und dies verhindern. „Bitte lassen Sie keine Lebensmittel- und Speisereste beim Wandern oder dem Aufenthalt in der Natur zurück. Entsorgen Sie Speisereste am Rast- oder Parkplatz ausschließlich in gut verschließbaren Mülltonnen oder nehmen die Reste wieder mit nach Hause, wo sie wiederverwendet oder wildschweinsicher im Mülleimer mit verschließbarem Deckel entsorget werden können. Werfen Sie die Speisereste auf gar keinen Fall in die Landschaft. Gleiches gilt für LKW-Fahrer die an Raststätten Pause machen und Lebensmittel verzehren“, so Doreen Kuss und erläutert weiter: „Die Afrikanische Schweinepest kann sowohl direkt von Tier zu Tier, als auch indirekt durch Menschen, Gegenstände oder Fleischprodukte übertragen werden. Ein bedachter Umgang mit Nahrungsresten hält unsere Landschaft sauber und ist die beste ASP-Prophylaxe.“

Bürgerinnen und Bürger, die ein totes Wildschwein sichten, werden gebeten sich an die Notrufnummer 112 zu wenden.

Die Allgemeinverfügungen des Rhein-Neckar-Kreises sind unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung abrufbar.

Ausführliche Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) gibt es auf der Sonderseite www.rhein-neckar-kreis.de/asp.

In Sperrzone II gilt für Hunde ab 1. August eine Leinenpflicht

In Sperrzone II gilt für Hunde ab 1. August eine Leinenpflicht und im Wald darf man sich nur noch auf den befestigten oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen aufhalten

Durch den Fund eines positiv auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) getesteten toten Wildschweins im Kreis Bergstraße ist der Rhein-Neckar-Kreis nun auch unmittelbar von der Tierseuche betroffen. Das Landratsamt hat daher verschiedene Allgemeinverfügungen erlassen, die alle dem Zweck dienen, eine Einschleppung der ASP in das Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises so schnell wie möglich zu erkennen. Verfügt werden auch Maßnahmen, die eine weitere Ausbreitung des Virus verhindern oder jedenfalls einschränken sollen. Die gute Nachricht: Menschen und andere Haustiere als Schweine können sich an dem Virus nicht anstecken. Die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder jagdlich tätige Bevölkerung wird von einem Seuchenfall daher kaum berührt sein.

Aufgrund ihrer immensen wirtschaftlichen Schäden müssen Maßnahmen ergriffen werden, um eine Ausbreitung der Seuche verhindern. Leider besteht bei der Afrikanischen Schweinepest bisher nicht die Möglichkeit, empfängliche Tiere durch eine Impfung zu schützen. „Daher bedarf es rechtlicher Regelungen, wie im Falle eines Funds in Nähe der Kreisgrenze vorgegangen wird. In den von uns erlassenen Allgemeinverfügungen wird dargestellt, welche Kommunen betroffen sind und welche konkreten Auswirkungen in den Zonen gelten“, erklärt die zuständige Dezernentin im Landratsamt, Doreen Kuss.

Am Mittwoch, 31. Juli, wurden unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung Allgemeinverfügungen veröffentlicht, die ab 1. August, in Kraft treten. Darin sind nicht nur die genauen Gebietskulissen festgelegt, also die betroffenen Flächen und Kommunen exakt beschrieben, sondern auch detaillierte Regelungen für die verschiedenen Zonen, insbesondere für landwirtschaftliche Betriebe, Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke sowie für die Jägerschaft. Landwirtinnen und Landwirte müssen zum Beispiel bei sämtlichen Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen auf mögliche Wildschweine sowie Wildschweinkadaver achten. Im Fall von Kadaverfunden ist der Fund unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt zu melden.

Die Einschränkungen für die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder jagdlich tätige Bevölkerung halten sich in Grenzen. So wird in der Sperrzone II eine Leinenpflicht für Hunde angeordnet und freizeitliche Aktivitäten im Wald sind nur noch auf den befestigten oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet. Dies betrifft momentan die Kommunen Laudenbach und Hemsbach sowie Weinheim-Sulzbach (Gebiet westlich der B3 bis zur B38; nordwestlich der B38 über Autobahnkreuz Weinheim und A659 bis zur Landesgrenze).

Bereits am 30. Juli wurde ebenfalls auf der Kreis-Homepage unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung die erste Allgemeinverfügung veröffentlicht, die somit bereits ab 31. Juli gilt. Darin werden Jägerinnen und Jäger verpflichtet, Blutproben von erlegten, verunfallten oder verendet aufgefundenen Wildschweinen zu entnehmen. Diese müssen zur Untersuchung auf das ASP-Virus an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) in Karlsruhe geschickt werden.

Wildschweine und Hausschweine müssen verstärkt untersucht werden

Die dazu notwendigen Probenmaterialien und Versandumschläge werden vom Veterinäramt und Verbraucherschutz des Rhein-Neckar-Kreises zur Verfügung gestellt. Nachdem am 21. Juni 2024 bereits ein Appell an die Jägerinnen und Jäger im Kreis erging, auf freiwilliger Basis zur Unterstützung der Tierseuchenvorsorge Proben auf die ASP zu entnehmen, hat sich dieses Verfahren etabliert und es wurden bereits zahlreiche Proben an das CVUA gesandt. Aufgrund der zugespitzten Seuchenlage in Hessen wird dies aber nun verpflichtend geregelt. Außerdem müssen Jägerinnen und Jäger sogenanntes Fallwild, also tot aufgefundene Wildschweine, dem Veterinäramt und Verbraucherschutz anzeigen.

Auch Halterinnen und Halter von Hausschweinen im Rhein-Neckar-Kreis sind nun verpflichtet, Proben von verendeten oder notgetöteten Schweinen an das CVUA zu senden. „Gerade zu Beginn einer Erkrankung sind die Symptome der Afrikanischen Schweinepest sehr unspezifisch und können leicht übersehen oder mit anderen Krankheitsbildern verwechselt werden“, erklärt die Leiterin des Veterinäramts und Verbraucherschutz, Dr. Dominika Hagel. Sollten Schweinehaltungen im Rhein-Neckar-Kreis bisher nicht beim Veterinäramt und Verbraucherschutz angemeldet sein, so ist dies unverzüglich nachzuholen.

Hintergrundinformationen:

Die Ausbreitung des Virus kann einerseits in der Wildschweinepopulation durch Ansteckung von Tier zu Tier erfolgen. Anderseits ist aber die unerkannte Weiterverbreitung über sogenannte unbelebte Vektoren – wie Futtermittel oder Einstreu, die an Schweine verfüttert werden – oder über Personen- oder Fahrzeugverkehr, z.B. durch in der Landwirtschaft tätige Personen oder Jäger, eine große Gefahr. Auch Abfälle von erlegten Wildschweinen könnten zur Weiterverbreitung der ASP beitragen und müssen daher zwingend über die Verwahrstellen im Rhein-Neckar-Kreis entsorgt werden.

Weitere Informationen:

Die Allgemeinverfügungen des Rhein-Neckar-Kreises sind unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung abrufbar.

Ausführliche Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) gibt es auf der Sonderseite www.rhein-neckar-kreis.de/asp .

(Medieninformation des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis)