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Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg

Artikel vom 18.12.2023

Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg

- Anstalt des öffentlichen Rechts -

Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart

 

Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2024 ist der 01.01.2024. Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2023 versandt.

Sollten Sie bis zum 01.01.2024 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.

Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2024 meldepflichtig.

Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2024 einen Meldebogen.

Melde- und beitragspflichtige Tiere sind:  

  • Pferde
  • Schweine
  • Schafe
  • Hühner
  • Truthühner/Puten                                                                                                                        

Meldepflichtige Tiere sind:      

  • Bienenvölker (sofern nicht über einen Landesverband gemeldet)

Nicht zu melden sind:    

  • Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen.

Nicht meldepflichtig sind u.a.:

  • Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten


Werden bis zu 25 Hühnerund/oder Truthühner und keine anderen beitragspflichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt derzeit die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner.

Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in einer reinen Hobbyhaltung stehen. Zu melden ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort.

Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.

Schweine-, Schafe- und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2024 an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Nähere Informationen finden Sie auch auf dem Informationsblatt als Anlage zum Meldebogen und auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.

Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste finden Sie auf unserer Homepageunterwww.tsk-bw.de

Telefonnummer: 0711 / 9673-666 beitrag(@)tsk-bw.de; Internet: www.tsk-bw.de