Sozial- und Bildungsfonds des Bürgermeisters
Der „Sozialfonds des Bürgermeisters“ wurde im Jahr 2011 vom damaligen Bürgermeister Hartmut Beck ins Leben gerufen und auf Vorschlag von Bürgermeister Uwe Grempels durch Gemeinderatsbeschluß im Januar 2025 zum „Sozial- und Bildungsfonds des Bürgermeisters“ erweitert.
Der Fonds finanziert sich ausschließlich aus Spenden und es ist gewährleistet, dass die Gelder in der Gemeinde verbleiben und den Menschen im Ort zugutekommen. Ziel und Zweck dieses Fonds ist ganz allgemein, in Notfällen schnell und unbürokratisch Hilfe leisten zu können. Aufgrund der großen Spendenbereitschaft konnten in der Vergangenheit bereits viele bedürftige Menschen unterstützt werden.
Durch die Erweiterung des Fonds um den Aspekt der Bildungsförderung sollen zukünftig auch bildungsbenachteiligte Kinder und Jugendliche aus Altlußheim Unterstützung erhalten. Denn wissenschaftliche Studien belegen einen direkten Zusammenhang zwischen Armut und Bildungschancen.
Die Spenden aus dem „Sozial- und Bildungsfonds des Bürgermeisters“ kommen somit neben hilfsbedürftigen, in Not geratenen Altlußheimer Bürgerinnen und Bürgern auch bildungsbenachteiligten Kindern und Jugendlichen aus Altlußheim zu Gute.
Die Beurteilung einer Bildungsbenachteiligung von Kindern oder Jugendlichen erfolgt in Abstimmung mit den Leitungen der örtlichen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen.
Für die Unterstützung der Betroffenen sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Die Bedarfe der empfangenden Person müssen nachgewiesen, von Amtswegen bekannt oder von einer sozialen Einrichtung bestätigt sein.
- Anderweitige Hilfsmittel zur Beseitigung der Notlage bzw. Benachteiligung sind kurzfristig nicht zu erlangen.
- Die bedürftige Person muss Anstrengungen unternehmen, anderweitige Hilfe oder Unterstützung, sofern diese beantragt werden kann, zu erhalten.
- Unterstützt werden können auch Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Der Fonds verfolgt damit ausschließlich mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung (AO).
Der Bürgermeister entscheidet im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung über
- die Vergabe der Zuwendungen an hilfsbedürftige Personen;
- die Vergabe der Zuwendungen an bildungsbenachteiligte Kinder und Jugendliche in Abstimmung mit den Leitungen der örtlichen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen.
Ungeachtet des Grundsatzes der zeitnahen Mittelverwendung kann der Sozial- und Bildungsfonds eine freie Rücklage in Höhe von 10 % seiner Mittel bilden.
Auf Leistungen des Sozial- und Bildungsfonds besteht kein Rechtsanspruch.
Der Bürgermeister berichtet einmal jährlich dem Gemeinderat/Sozialausschuss über die Verwendung der Finanzmittel bzw. geförderten Maßnahmen.


