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Zum Inhalt | Zur Hauptnavigation | Weitere InhalteMeldung vom 03.05.2020:
Die 7. Verordnung zur Änderung der CoronaVO wurde gestern notverkündet und ist bereits heute teilweise in Kraft getreten; die übrigen Regelungen treten morgen in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:
Erlaubnis von Versammlungen zur Religionsausübung
Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften, wie etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen erlaubt. Dies gilt auch für entsprechende Ansammlungen unter freiem Himmel.
Außerdem werden bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten wieder maximal 50 Teilnehmende zugelassen. Die jeweils zu treffenden Schutzvorkehrungen sind in der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen bei Gottesdiensten und Bestattungen festgelegt ( https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Religioese+Angelegenheiten).
Öffnung von Ladengeschäften
Es dürfen alle Ladengeschäfte – unabhängig von ihrer Verkaufsfläche – unter Auflagen wieder vollständig öffnen.
Sie haben darauf hinzuwirken, dass
Es gilt weiterhin die Richtgröße , dass sich pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur eine Person (einschließlich Personal) im Laden aufhalten soll.
Öffnung weiterer Betriebe unter Auflagen
Unter Hygiene-Auflagen dürfen öffnen:
Bildung und Schulen
Pflegeheime
Die Ausgangsbeschränkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen entfallen, so dass die Heimbewohnerinnen und Bewohnerinnen wieder die Einrichtung auch ohne triftigen Grund verlassen können. Allerdings werden in der Corona Verordnung nun besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die Einrichtung verlassen haben.
Öffnungen ab dem 6. Mai
Zum Download stehen im Folgenden zur Verfügung: