Gemeinde Altlußheim
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Zum Inhalt | Zur Hauptnavigation | Weitere InhalteMeldung vom 21.02.2011:
Einer für zwei
Der bisher nur für die Metropolregion Rhein-Neckar geltende Handwerkerparkausweis ist seit dem 1. Januar 2011 auch in der Technologieregion Karlsruhe gültig.
Damit kann ein Handwerker, der mit dem speziellen Parkausweis ausgestattet ist, in über 200 Gemeinden in der Metropolregion Rhein-Neckar und der Technologieregion Karlsruhe in der Nähe seines Einsatzortes parken, ohne extra eine Parkgenehmigung einholen zu müssen.
Das bedeutet im Einzelnen:
• Parken im eingeschränkten Halteverbot/Zonenhalteverbot (Zeichen 286/290 StVO, außer Ladezonen)
• Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen (Zeichen 325 StVO)
• Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO)
• Parken in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen einer Parkscheibe und unter Überschreiten der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 2b StVO) und
• Parken auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1b StVO), sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Voraussetzung für den Bezug des Parkausweises ist, dass:
• der Betrieb in der Metropolregion Rhein-Neckar oder in der Technologieregion Karlsruhe ansässig und bei der HWK oder IHK gemeldet ist
• der Betrieb eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, für die ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt wird und
• die hierbei eingesetzten Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten und sich als Service- oder Werkstattwagen bzw. für Material- und Werkzeugtransporte eignen
Beantragt wird der Ausweis bei der Unteren Verkehrsbehörde (Ordnungsamt der Stadt Hockenheim) für bis zu drei Fahrzeuge unter Vorlage
Der Ausweis ist ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr gültig.