Meldung vom 29.03.2021:
CoronaVO des Landes neu gefasst!
Das Land Baden-Württemberg hat eine Neufassung der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO // 7. CoronaVO) notverkündet. Diese tritt ab dem heutigen Montag in Kraft.
Im Zuge der Neufassung hat das Land die CoronaVO neu strukturiert: Die §§ 1a – 1i gehen nunmehr in den übrigen §§ der CoronaVO auf, sodass die Verordnung insgesamt übersichtlicher wird.
Die CoronaVO in der ab heute geltenden Neufassung steht nachstehend zum Download bereit.
Das Wichtigste:
- Bei Mitfahren von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske); Paare gelten auch hier als ein Haushalt (vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 2 CoronaVO).
- Bei der „Notbremse“ (7-Tages-Inzidenz > 100) gibt es keine (zusätzliche) Kontaktbeschränkung; es bleibt bei der allgemeinen Regelung, dass sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten privat treffen/ansammeln dürfen (vgl. § 20 Abs. 5 CoronaVO bzw. § 9 Abs. 1 CoronaVO).
- Sofern Regelungen der CoronaVO einen tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltest erfordern, ist ein Antigenschnelltest auf das Coronavirus vorzunehmen, bei dem ein geschulter Dritter die Probe entnimmt und auswertet oder die Probeentnahme durch den Probanden selbst unter Anleitung oder Überwachung und anschließender Ergebnisauswertung eines geschulten Dritten erfolgt (vgl. § 4a CoronaVO).
- Ermöglichung einer digitalen Datenerfassung zur Kontaktpersonennachverfolgung, etwa über eine App (vgl. § 6 Abs. 4 CoronaVO).
- Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs und ist daher grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (vgl. § 13a Abs. 1 CoronaVO).
- Die Mischsortimentsklausel wurde präzisiert: Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt (vgl. § 13a Abs. 3 CoronaVO).